Grund­sätz­li­che Bemer­kun­gen zur Dis­kus­si­on über die soge­nann­te Libe­ra­li­sie­rung des Fried­hofs­ge­set­zes in Sach­sen-Anhal­t/ Ver­ein für Fried­hofs­kul­tur in Hal­le und dem Umland e.V.

1. Der Mensch ist für den Men­schen etwas Beson­de­res. Sei­ne Wür­de ist unan­tast­bar und reicht über den Tod hin­aus. Sie kann weder libe­ra­li­siert noch pri­va­ti­siert wer­den. Über sie wacht die Gesell­schaft; ihren Schutz zu gewähr­leis­ten ist staat­li­che Verpflichtung.

2. Die recht­li­che Stel­lung der Lei­che ist ein­zig­ar­tig: der Kör­per eines gelebt haben­den Men­schen ist kei­ne Sache, kein Gegen­stand, der ver­erbt oder über den belie­big ver­fügt wer­den könn­te. Jeder Bür­ger muss sich der Tat­sa­che stel­len, dass die zivi­li­sier­te Gesell­schaft ein berech­tig­tes Inter­es­se an jedem Ein­zel­nen auch nach des­sen Tod hat und die indi­vi­du­el­le pri­va­te Ver­fü­gungs­be­fug­nis über Ver­stor­be­ne beschränkt sein muss: so darf bei­spiels­wei­se eine Lei­che selbst dann, wenn die­ses — im Extrem­fall — der aus­drück­li­che Wil­le des Ver­stor­be­nen gewe­sen sein soll­te, nicht an Tie­re ver­füt­tert oder wie Abfall ent­sorgt wer­den. Das Inter­es­se der im Leben ver­blie­be­nen Men­schen an dem aus dem Leben durch sei­nen Tod aus­ge­schie­de­nen Mit-Men­schen ver­bie­tet unmit­tel­bar und kon­kret den pri­va­ti­sier­ten Umgang mit der Leiche.

3. Die Bestat­tung einer Lei­che oder der sterb­li­chen Über­res­te eines Men­schen ganz all­ge­mein, hat so zu gesche­hen, dass sie sei­ne Wür­de und sein Andenken nicht min­dert. Dazu bedarf es eines „insze­nier­ten Abschieds“, wie er sich in unter­schied­li­chen For­men in allen Kul­tu­ren und Reli­gio­nen her­aus­ge­bil­det hat, an einem jeder­zeit für jeder­mann zugäng­li­chen, also öffent­li­chen Ort.

4. Jeder Trau­ern­de, der es wünscht, soll die Mög­lich­keit zum „Letz­ten Geleit“ haben. Die Form die­ses Abschie­des darf nicht soweit vom Her­kömm­li­chen abwei­chen, dass er im Stru­del der Belie­big­keit ‑wie es sich auch in Deutsch­land anzu­deu­ten beginnt- unter­geht, also kaum noch als wür­di­ge Hand­lung wie­der­erkannt wird. Die Ent­ste­hung von Drei-Reli­gio­nen-Fried­hö­fen in Deutsch­land nimmt dar­auf Rücksicht.

5. Es ist sicher­zu­stel­len, dass die zur Wür­de des Men­schen gehö­ren­de Erin­ne­rung, deren Ver­lust einem zwei­ten Tod sehr nahe kommt, gewähr­leis­tet wird. Die­se Erin­ne­rung ‑spe­zi­ell auch im Sin­ne der Gene­ra­tio­nen­erin­ne­rung- geschieht nicht nur imma­te­ri­ell, son­dern auch mate­ri­ell, indem die kör­per­li­chen Über­res­te nicht ein­fach ver­schwin­den, son­dern ein Ort für die­se gefun­den wird, an dem jeder Mensch, der es möch­te, sich sei­nes ver­stor­be­nen Mit-Men­schen erin­nern kann. Die­ser Erin­ne­rungs­ort ist her­kömm­li­cher­wei­se der Fried­hof, auf dem sein Kör­per oder sei­ne Asche bei­gesetzt wur­de, also ein für jeder­mann zugän­gi­ger öffent­li­cher Raum. (Das gilt übri­gens auch für See­be­stat­tun­gen, bei denen es Gedenk­fahr­ten an die Stel­le des Mee­res gibt, an der die Asche der Ver­stor­be­nen an das Was­ser über­ge­ben wur­de, eben­so wie es bei Flüs­sen der Fall sein kann. Bei „Fried­wäl­dern“ ist dies noch nahe­lie­gen­der.) Die immer wie­der berich­te­ten Beob­ach­tun­gen, wonach bei anonym Bestat­te­ten von Ange­hö­ri­gen und Freun­den dann doch nach der genau­en Stel­le der Urnen­bei­set­zung gefragt wird, um genau dort Blu­men nie­der­zu­le­gen, spricht für den Wunsch der Men­schen, einen dau­er­haf­ten Ort des Geden­kens zu haben. Unver­zicht­bar ist, dass die Gesell­schaft „in aller Öffent­lich­keit“ über die fort­be­stehen­de Wür­de des Men­schen wacht. Lei­chen­schän­dun­gen, Grab­schän­dun­gen und schän­den­der Umgang mit einer Urne bzw. der Asche eines Men­schen sind des­halb mit Stra­fe bedroht. Das ist im öffent­li­chen Raum kon­trol­lier­bar und durch­zu­set­zen, im pri­va­ten nicht. Denn wer sorgt für die Wür­de des Ver­stor­be­nen, wenn der ursprüng­li­che „Besit­zer“ sei­ner Urne oder sei­nes Gra­bes ver­stirbt oder sei­nen Sinn wan­delt? Ihm darf die Wür­de des Men­schen nicht allein anver­traut oder gar aus­ge­lie­fert werden.

Schluss­fol­ge­run­gen:. Über vie­le Ein­zel­hei­ten kann bera­ten wer­den, auch über Bei­set­zungs­mög­lich­kei­ten, die sich aus ande­ren Reli­gio­nen und Kul­tur­krei­sen ablei­ten. Die genann­ten Grund­sät­ze soll­ten jedoch nicht ver­han­del­bar sein. Wer sie nicht in Fra­ge stel­len und den­noch etwas ändern will, soll­te genau über­le­gen, wie vie­ler Rege­lun­gen und ein­schrän­ken­der Vor­schrif­ten es bedürf­te, um das Prin­zip zu sichern, und den­noch soge­nann­te Libe­ra­li­sie­run­gen ein­zu­füh­ren. Ein schwie­ri­ges und ver­mut­lich über­flüs­si­ges Bemühen!

Ange­fügt sei eine ganz ande­re Bemer­kung: Die Ver­pflich­tung zur öffent­li­chen Bestat­tung kor­re­spon­diert mit der gesellschaftlichen/​ staat­li­chen Ver­pflich­tung zur Vor­hal­tung des „wür­di­gen öffent­li­chen Ortes“. In unse­rem Bun­des­land wäre bereits viel gehol­fen, wenn der bau­li­che Zustand und die Pfle­ge unse­rer Fried­hö­fe bes­ser wären.

Hal­le, im Mai 2014, Dr. Rüdi­ger Fik­ent­scher / Vorsitzender

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